Sanktionen in Bochum

 

 

Unter dem 30.03.2017 wurde eine Anfrage hinsichtlich der Sanktionen gegen Bezieher von SGB II-Leistungen gestellt. Unter der Vorlagen-Nr. 20170898 liegt nunmehr eine Antwort vor. Diese Antwort finden Sie unter folgender Internetadresse:

 

 

www.bochum.de Politik und Bezirke Ratsinformationssystem Recherche Vorlagen

 

 

Wie sich aus der Antwort der Verwaltung ergibt, sind die überwiegenden Sanktionen gestützt auf § 32 SGB II. § 32 SGB II regelt die sog. Meldeversäumnisse. Hier geht es um die Frage, ob die Hilfeempfänger trotz schriftlicher Einladung einschl. der Rechtsfolgenbelehrung falls sie nicht erscheinen, die Termine wahrnehmen oder auch nicht. Ausweislich der Nr. 1 der Antwort betrugen die Sanktionen nach § 32 SGB II für das Jahr 2014 89 %, für das Jahr 2015 88 % und für 2016 85 % (gerundete Werte).

 

Bei den uns vorliegenden Einladungen wird immer ein Verweis auf § 309 SGB III vorgenommen. Hierbei wird seitens der Bundesagentur für Arbeit aber auch des Jobcenters typischerweise übersehen, dass eine Einladung i. S. d. § 309 SGB III nur unter den Bedingungen des § 309 Abs. 2 SGB III möglich ist. Eine Festlegung der Behörde, was sie erörtern will, findet sich im Regelfall nicht, sodass erhebliche Zweifel bestehen, ob die Einladung überhaupt rechtmäßig ist, insbesondere ob sie in der Lage ist, eine Sanktion nach § 32 SGB II auszulösen.

 

Ein weiterer Punkt, wo Sanktionen ausgesprochen werden, ist ein Verstoß gegen die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung bzw. gegen den sie ersetzenden Verwaltungsakt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eingliederungsvereinbarung bzw. der sie ersetzende Verwaltungsakt rechtsmäßig sind. Dies dürfte häufig nicht der Fall sein und auf die Entscheidung des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016 zum Aktenzeichen B 14 AS 30/15 R wird insoweit verwiesen.

 

Warum z. B. Sanktionen ausgesprochen werden, lässt sich sehr plastisch anhand einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW vom 17.06.2016 zum Aktenzeichen L 6 AS 951/16 B ER (info also 2017, 126f.) nachvollziehen.

 

Im vorliegenden Fall hatte jemand gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt Klage erhoben. Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der Verwaltungsakt wäre in der Praxis zu vollziehen. Hiergegen gibt es die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Dies hat die Antragstellerin auch getan und das Sozialgericht Köln hatte die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Dagegen ist die Antragsgegnerin vorgegangen und hat Beschwerde beim LSG NRW erhoben.

 

Die Antragstellerin arbeitet 30 Wochenstunden zu € 10,00 Stundenlohn. Im Rahmen des EGV-VA wurde ihr aufgegeben, vier weitere Bewerbungen im Monat um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen. Bei der Suche nach solchen Stellen sollte sie auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einbeziehen. In diesem Zusammenhang erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin, also dem Jobcenter, u. a. ein Arbeitsangebot, wonach sie für eine Tätigkeit in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche mit einem Stundenlohn von € 9,00 im Schichtdienst arbeiten sollte. Es dürfte evident sein, so hat es auch der 6. Senat des LSG gesehen, dass hierdurch die Hilfsbedürftigkeit nicht vermindert, sondern erhöht würde.

 

Weiterhin wäre zu berücksichtigen, ob der Antragstellerin zuzumuten ist, beide Tätigkeiten auszuüben. Da die angebotene 20-Stunden-Stelle allerdings im Schichtdienst zu verrichten ist, käme es zu Kollisionen mit der 30-Stunden-Tätigkeit. Darüber hinaus wäre auch zu berücksichtigen, dass damit die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten würde.

 

Das Jobcenter selber scheint damit überhaupt keine Probleme gehabt zu haben und arbeitet eigentlich nur einen Verwaltungsvorgang ab ohne jegliche Überprüfung der Sinnhaftigkeit oder der Kollision mit anderweitigen Rechten. Dass das beklagte Jobcenter es überhaupt zu solchen Verfahren kommen lässt, zeigt nur wie völlig realitätsblind die internen Vorschriften zur Durchführung der Verwaltungsverfahren sind. Es werden Eingliederungsvereinbarungen vorgeschlagen, die völlig unsinnig sind, ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beinhalten und es wird nicht geschaut, ob diese Tätigkeit für die konkrete Person überhaupt geeignet ist.

 

Wer nun glaubt, das sei ein krasser Einzelfall und allenfalls Unverständnis darüber äußert, warum das beklagte Jobcenter es überhaupt zu einem solchen Prozess hat kommen lassen, der irrt. Auch aus unserer Beratungstätigkeit kennen wir Fälle, deren Rationalität beim besten Willen nicht mehr nachvollziehbar ist.

 

Nach diesseitiger Auffassung ist sowohl das Gesetz SGB II als auch insbesondere die es vollziehende Behörde komplett gescheitert. Es ist höchste Zeit, zu neuen Ufern aufzubrechen.

 

 

25.06.2017

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,

im Folgenden dokumentieren wir eine Pressemitteilung des Bündnisses "Sozialticket NRW", zu dem auch die Sozialberatung Ruhr e. V. gehört.

 

 

 

Bündnis Sozialticket NRW kritisiert Landesregierung

 

 

 

 


 

 

 

 

 

MEDIENINFORMATION Bündnis Sozialticket NRW kritisiert Landesregierung

 

Bündnis Sozialticket NRW kritisiert Landesregierung

Seit 2011 beteiligt sich das Land NRW an dem Projekt "Sozialticket“ und stellt derzeit dafür jährlich 40 Mio. Euro zur Verfügung. Die entsprechende Richtlinie ist allerdings zeitlich befristet und somit abhängig von der aktuellen Kassenlage.

Im Landeshaushalt für das kommende Jahr hat die Landesregierung für das Sozialticket wieder nur 40 Mio. Euro eingeplant. Obwohl es nach den letzten Preiserhöhungen zahlreiche Proteste von Sozialverbänden und Initiativen aus verschiedenen Städten NRWs gab, hat die Regierung Laschet keine Erhöhung der Mittel vorgesehen.

Die 40 Mio. reichen nach Einschätzung des „Bündnis Sozialticket NRW“ schon lange nicht mehr aus. Das Bündnis fordert eine Aufstockung des Haushaltsansatzes auf mind. 80 Mio. Euro pro Jahr. Denn so viel braucht es, um die Differenz zwischen Regelsatzanteil und den in NRW derzeit üblichen Preisen für Sozialtickets zu decken.

Der Preis des Tickets entfernt sich nach Auffassung des Bündnisses immer weiter von der Bedarfslage derer, für die das Angebot eigentlich gedacht ist. So wird das „Sozialticket“ im VRR ab dem 1. Januar 2019 38,65 € kosten. Im aktuellen, von der Bundesregierung beschlossenen ALG II Regelsatz sind max. 27,85 € im Monat (Alleinstehender) für Fahrten mit dem ÖPNV vorgesehen und bedeutet damit eine Unterdeckung von mehr als 10 € pro Monat. Diese Diskrepanz führt dazu, dass Mobilität für Arme zum Luxus wird.

Für Menschen, die von Hartz IV oder Grundsicherung leben müssen, ist das Ticket viel zu teuer und da auch die anderen Posten im Regelsatz viel zu knapp bemessen sind, sind diese Menschen gezwungen ihr weniges Geld für andere Dinge wie Nahrungsmittel, Bekleidung und Gesundheit auszugeben. In einem reichen Land wie der Bundesrepublik ist das ein Skandal!“ meint Klaus Kubernus-Perscheid vom Koordinierungskreis „Bündnis Sozialticket NRW“.

Das Bündnis fordert die Landesregierung und die Verkehrsunternehmen auf, endlich ein verlässliches Sozialticket anzubieten, dass den Menschen ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe durch bezahlbare Mobilität ermöglicht.

Mobilität für alle!

(11/2019)

Die Sozialberatung Ruhr e. V. ist Mitglied im Bündnis Sozialticket
NRW. Dieses hat eine Pressemitteilung herausgegeben, die wir hier
dokumentieren:

 

Bündnis Sozialticket NRW lehnt neue Preiserhöhungen beim VRR ab

 

VRR greift den Ärmsten an Rhein und Ruhr schon wieder in die Tasche

 

 

 

Es war zu befürchten: Die Tickets für Bus und Bahn werden zum 1. Januar erneut teurer. Um 1,8 Prozent. Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) hat am heutigen Donnerstag (26. September) die Erhöhung der Fahrpreise zur Jahreswende beschlossen. Wie wir hören, wurde die Preiserhöhung von CDU, SPD und Grünen einvernehmlich abgesegnet.

 

 

 

Teurer werden soll demnach auch das Sozialticket, das seinen Namen eigentlich schon lange nicht mehr verdient. Die siebte Preiserhöhung innerhalb von 8 Jahren!

 

 

 

Schon heute zahlen Menschen im Hartz IV-Bezug (SGB II), in Grundsicherung oder mit anderweitigem Mini-Einkommen stolze 38,65 Euro für ein Sozialticket. Ab 2020 steigt dieser Preis um weitere 1,8 Prozent

Die Sozialberatung Ruhr e. V. ist Mitglied im Bündnis Sozialticket
NRW. Dieses hat eine Pressemitteilung herausgegeben, die wir hier
dokumentieren:

t, auf dann 39,35 Euro. Zum Vergleich: Nur 28,39 Euro monatlich wird Hartz IV-Beziehern im Rahmen des Regelsatzes für Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr zugestanden. Die Folge: Immer weniger arme Menschen können sich ein Sozialticket zu diesem Preis leisten. Zuletzt kauften im VRR nur noch 10,8 Prozent aller Anspruchsberechtigten ein Sozialticket. Vor zwei Jahren waren es immerhin noch 12,3 Prozent.

 

 

 

Gerade in Zeiten der Klimakrise, in der die Menschen immer wieder aufgefordert werden, vom Auto auf den öffentlichen Nahverkehr umzusteigen, ist das ein völlig falsches Signal“, ist Heiko Holtgrave vom Bündnis Sozialticket NRW überzeugt. „Eine Erhöhung der Fahrpreise passt nicht mehr in die Zeit. Das gilt auch für die normalen Tickets. Natürlich müssen Qualität und Umweltverträglichkeit des ÖPNV ständig verbessert werden. Und das kostet Geld. Aber dieses Geld kann nicht immer von den Nutzern und Nutzerinnen kommen – deren Zahlungsbereitschaft ist erschöpft. Hier sind Land und Bund noch stärker gefordert.“

 

 

 

Neben den hohen Kosten für das Ticket kommt hinzu, dass die Reichweite des VRR-Sozialtickets nach den Erfahrungen des Bündnisses absolut unzureichend ist. Heiko Holtgrave: „Das Sozialticket gilt nur in der eigenen Stadt oder im eigenen Landkreis. Für Besuche bei Freunden oder Verwandten in der Nachbarstadt oder auch nur für Bewerbungsgespräche dort müssen die Betroffenen jedes Mal noch drauf zahlen.“

 

 

26.9.2019

 

Bündnis Sozialticket NRW

 

c/o Tacheles e.V * Rudolfstr. 125 * 42285 Wuppertal


Die Sozialberatung Ruhr e. V. schließt sich dieser in vollem Umfang an.

 

(09.09.2015)

L ä n g e r e   B e r a t u n g s z e i t e n   u n d   E n d e   v o m   A u f n a h m e s t o p p   !!!!!

Es ist uns gelungen, die Beratungszeiten um mehr als 40 % auszuweiten. Wir werden ab dem 14.09.2015 montags von 14.15 bis 17.00 Uhr und donnerstags von 14.15 bis 16.30 Uhr beraten. Aufgrund  der  Verlängerung  der  Beratungszeiten  haben  wir  uns entschlossen,  den  Aufnahmestopp wieder aufzuheben. Wir freuen uns sehr, nunmehr Ratsuchende nicht mehr abweisen zu müssen

Einladung zur Mitgliederversammlung

 

 

 

Liebe Mitglieder,

 

wir laden Sie herzlich zu unserer Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 23.05.2024, 15.00 Uhr, in den Räumen der Katholischen Erwachsenen- und Familienbildungsstätte, Am Bergbaumuseum 37, 44791 Bochum ein.

 

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

 

  1. Eröffnung und Begrüßung

  2. Wahl der Versammlungsleitung

  3. Feststellung der Tagesordnung und der ordnungsgemäßen Einladung sowie Bestimmung eines Anwesenden zur Unterzeichnung des Protokolls

  4. Bericht des Vorstands über die Geschäftsjahre 2022 und 2023

  5. Bericht des Kassenprüfers über die Geschäftsjahre 2022 und 2023

  6. Aussprache über die Berichte

  7. Entlastung des Vorstands

  8. Wahl des ersten Vorsitzenden
    Wahl des zweiten Vorsitzenden
    Wahl des dritten Vorsitzenden

  9. Sonstiges

 

In der Hoffnung auf eine rege Beteiligung verbleiben wir

 

mit freundlichem Gruß

 

12.02.2024

 

 

Hallo liebe Mitglieder

 

bitte beachten Sie, daß wir

 

am 12.02.2024 (Rosenmontag)

 

keine Beratung durchführen.

Einladung zur Versammlung am 16.11.2023 um 16.00 Uhr
Des Kaisers neue Kleider
oder
Warum eine Umdeklarierung keine substantielle Verbesserung ist
Einladung_25102023.pdf
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(14.06.2022)

Liebe Mitglieder,

wir müssen wieder Akten entsorgen, da unsere Lagerkapazitäten beschränkt sind. Alle Akten bis zum Stichtag 31.12.2018 werden der Aktenvernichtung zugeführt. Wer seine Akten haben möchte, wird gebeten, sich bis zum 31.07.2022 zu melden. Er kann seine Akten dann mitnehmen. Alle anderen werden ab dem 01.08.2022 vernichtet.

 

Einladung zur Mitgliederversammlung


 

Liebe Mitglieder,

wir laden Sie herzlich zu unserer Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 30.05.2022, 15.00 Uhr, in den Räumen der Katholischen Familienbildungsstätte, Am Bergbaumuseum 37, 44791 Bochum ein.

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

  1. Eröffnung und Begrüßung

  2. Wahl der Versammlungsleitung

  3. Feststellung der Tagesordnung und der ordnungsgemäßen Einladung sowie Bestimmung eines Anwesenden zur Unterzeichnung des Protokolls

  4. Bericht des Vorstands über die Geschäftsjahre 2020 und 2021

  5. Bericht des Kassenprüfers über die Geschäftsjahre 2020 und 2021

  6. Aussprache über die Berichte

  7. Entlastung des Vorstands

  8. Wahl des ersten Vorsitzenden
    Wahl des zweiten Vorsitzenden

  9. Sonstiges

In der Hoffnung auf eine rege Beteiligung verbleiben wir

mit freundlichem Gruß
 

07.04.2022

(23-06-2022)

 

Wir bitten um Beachtung:

 

Während der Sommerferien können wir nur eingeschränkte Beratungszeiten anbieten.

Vom 04.07. bis zum 11.08.2022 finden unsere persönlichen Beratungen nur Donnerstags statt. Unsere telefonische Erreichbarkeit versuchen wir wie gewohnt weiter anzubieten.

 

Liebe Mitglieder,

wir bitten Sie zu beachten, dass wir am 20.12.2021 die letzte persönliche Beratung in diesem Jahr durchführen werden. Die nächste persönliche Beratung findet dann am 10.01.2022 statt.

Wir wünschen Ihnen allen frohe Feiertage und einen guten Rutsch in Neue Jahr!

(17.01.22)

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder,

 

wegen der ständig steigenden Inzidenzzahlen, auch in Bochum, müssen wir uns leider vorbehalten, die persönliche Beratung der Mitglieder einzustellen. Postalisch und fernmündlich sind wir wie gewohnt zu erreichen. Bitte beachten Sie unsere Mitteilungen auf unserer Webseite. Pojektiert ist eine Schließung ab einem Inzidenzwert von 800. Die genauen Daten erfahren Sie z. B. auf der Webseite der Stadt Bochum (https://www.bochum.de/Corona/Details zu den aktuellen Corona-Zahlen in Bochum), bei Radio Bochum (https://www.radiobochum.de) oder www.tagesschau.de u. a.

Liebe Mitglieder,

coronabedingt hatten wir unsere persönliche Beratung vorübergehend eingestellt. Wir freuen uns mitteilen zu können, dass wir ab dem 18.10.2021 wieder persönliche Beratungen anbieten. Die Beratungszeiten montags und donnerstags von 14.15 h bis 16.00 h haben sich nicht geändert.

Bitte beachten Sie, das im Haus die 3-G-Regel (geimpft, genesen, getestet) als auch Maskenpflicht gilt. Sowohl in unserem als auch in Ihrem eigenen Interesse bitten wir dies zu beachten.

27.01.22

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder,

 

aufgrund der sich extrem erhöhenden Inzidenzwerte betreffend Covid 19 müssen wir unsere persönlichen Beratungen einstellen. Wir sind für Sie nach wie vor sowohl fernmündlich als auch postalisch zu erreichen. Sobald sich die Situation verändert, werden wir auch wieder die persönlichen Beratungen anbieten und Ihnen dies auf unserer Internetseite mitteilen. Wir bitten um Verständnis wegen dieser Entscheidung. Vielen Dank.

 

 

Tel. 0176 90792578

 

Sehr geehrte Mitglieder,

 

wir können unsere Beratung ab Montag, dem 09.05.2022 wieder fortsetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Das Team der Sozalberatung Ruhr

Mögliche Entscheidungshilfen in Sachen Bundestagswahl 2021 unter besonderer Berücksichtigung von Hartz IV

Wie wir alle wissen, wird im September 2021 ein neuer Bundestag gewählt.

Für alle diejenigen, die im Leistungskreis SGB II bzw. SGB XII (Hartz IV) leben müssen, ist es wohl von Interesse, welche Vorstellungen bei den Parteien, die realistischerweise in den deutschen Bundestag einziehen werden, im Hinblick auf die vorgenannten Rechtskreise bestehen.

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass es schon beeindruckend ist, wie lange die Politik an etwas festhält, von dem sie ganz genau weiß, dass es völlig verfehlt ist.

Angemerkt sei noch, dass die einzelnen Parteistellungnahmen nicht von uns recherchiert wurden, sondern wir diese übernommen haben. Wir haben dies nicht gesondert geprüft, gleichwohl scheinen die Stellungnahmen absolut plausibel zu sein. Wer Zweifel hat, mag dies überprüfen und uns freundlicherweise eine entsprechende Rückmeldung geben.

Man soll an allem zweifeln, aber nicht verzweifeln.

 

Neue Pressemeldung:

Erhöhung des Regelsatzes für Hartz IV-Bezieher
(Zur Pressemeldung
)

 

Neue Pressemeldung:

 

Schwarz-gelbe NRW-Regierung wollte die Zuschüsse zum Sozialticket
streichen

(zur Pressemitteilung) P28

 

Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung

 

 

 

Liebe Mitglieder,

 

wir laden Sie herzlich zu unserer außerordentlichen Mitgliederversammlung am Montag, den 06.05.2019, 16.00 Uhr, in den Räumen der Katholischen Familienbildungsstätte, Am Bergbaumuseum 37, 44791 Bochum ein.

 

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

 

  1. Eröffnung und Begrüßung

  2. Wahl der Versammlungsleitung

  3. Änderung der Satzung

  4. Sonstiges

 

Bedauerlicherweise ist uns ein Fehler bei der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zum 17.12.2018 unterlaufen. Dies hat zur Folge, dass die dort gefassten Beschlüsse nicht wirksam geworden sind. Infolgedessen ist eine neue Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Es wird insoweit beantragt, eine neue Satzung zu beschließen. Die Satzung soll wie folgt lauten:

 

SATZUNG

 

Stand: 24.03.2019

 

  1. Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen „Sozialberatung Ruhr e. V.“.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.

    3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

 

  1. Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.

 

 

 

Der Verein dient unmittelbar dem Zusammenschluss von Arbeitnehmern und ihren Familien, die neben ihrem sonstigen Einkommen wie z. b. Erwerbseinkommen etc. auch staatliche Transferleistungen beziehen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese staatlichen Transferleistungen als ergänzende Leistungen bezogen werden oder ob diese Personen ausschließlich von Transferleistungen leben. Darüber hinaus vertritt der Verein die Interessen von Personen, die anderweitige Sozialleistungen beziehen, speziell Leistungen des SGB XII.

 

 

 

Diesen Zweck verwirklicht der Verein, indem er die Interessen der vorgenannten Personengruppen gegenüber dem Gesetzgeber, den Gerichten, insbesondere den Sozialgerichten, den Verwaltungen und der Öffentlichkeit vertritt. Insbesondere vertritt er die Interessen der o. g, Personengruppen auch gegenüber politischen Parteien und wirkt insofern bei der politischen Willensbildung mit. Dies geschieht, indem er auf der einen Seite in persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Verwaltung sowie des Gesetzgebers insbesondere auch der Parteien die Interessen der o. g. Personen vertritt, aber auch indem er Pressemitteilungen und Leserbriefe verfasst. Weiterhin wirkt er in verschiedenen Gremien und Zusammenschlüssen wie z. B. Ruhrkonferenz, Integrationskonferenz oder Bündnis für ein Sozialticket etc. mit. Weiterhin berät der Verein seine Mitglieder im Hinblick auf sozialrechtliche Fragen. Er fördert insofern das Wohlfahrtswesen i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO.

 

 

 

Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des interreligiösen Dialogs i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO. Die Förderung des interreligiösen Dialogs als Unterform der Förderung der Religion verwirklicht der Verein, indem er entsprechende Veranstaltungen durchführt, auf denen Christen, Muslime und Juden ihre jeweilige Sicht zu philosophischen und gesellschaftlichen Fragen darlegen. Ziel dieser Veranstaltungen ist es, ein besseres Verständnis der jeweilig anderen Religion bei den Zuhörern zu bewirken und insofern einen Beitrag zur Verminderung religiös motivierter Spannungen in der Gesellschaft zu leisten. Dies geschieht dadurch, dass der Verein zu öffentlichen Podiumsdiskussionen einlädt, auf denen die jeweiligen Religionsvertreter die unterschiedlichen Sichtweisen der jeweiligen Religionen herauszuarbeiten, aber auch die konkreten Übereinstimmungen wie es z. B. auf der Veranstaltung zum Thema Flüchtlinge oder Soziales geschehen ist. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass der Vorstand aus Christen, Muslimen und Juden besteht.

 

 

 

  1. Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

    1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

 

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede Person werden, der/die Satzung anerkennt.

 

  1. Austritt, Ausschluss

    1. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand anzunehmen ist. Die Annahme erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Aufnahme schriftlich gegenüber dem Bewerber durch den Vorstand abgelehnt wird.

    2. Die Mitgliedschaft erlischt

      1. durch Kündigung

 

Eine Kündigung wird frühestens nach Ablauf von einem vollen Kalenderjahr nach der Aufnahme wirksam. Sie kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Frist bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

 

  1. durch Tod,

    bei juristischen Personen durch Auflösung.

  2. durch Ausschluss

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt endgültig durch Beschluss des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Rechte:

      1. Die Mitglieder erhalten Beratung in allen Fragen von SGB II und ähnlichen Transferleistungen.

      2. Jedes Mitglied erhält ein Satzungsexemplar.

    2. Aus dem Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Verpflichtungen:

      1. Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und einen ordentlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Des Weiteren wird im Falle der Erhebung eines Widerspruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie der Gebühr für die Erhebung eines Widerspruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung erlässt der Vorstand. Die Höhe der vorgenannten Beträge kann mit Wirkung auf das nächste Kalenderjahr durch den Vorstand geändert werden.

      2. Die Aufnahmegebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig. Dieser ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren ist in einer Beitrags- und Gebührensatzung geregelt, die jedem Mitglied bei Aufnahme in den Verein auszuhändigen ist.

      3. Adressenänderungen und ggfs. Änderungen der Bankverbindung sind der Geschäftsstelle unmittelbar mitzuteilen.

 

 

 

  1. Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung,

  3. der Beirat.

 

 

 

  1. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem/der

 

 

 

ersten Vorsitzenden,

 

zweiten Vorsitzenden,

 

dritten Vorsitzenden.

 

  1. Die Amtszeit des/der ersten Vorsitzenden dauert bis zum Jahre 2012, die Amtszeit des/der zweiten Vorsitzenden bis zum Jahre 2010, die Amtszeit des/der dritten Vorsitzenden bis zum Jahre 2008. Nach Ablauf der vorgenannten Zeiten betragen die weiteren Amtszeiten jeweils vier Jahre.

 

 

 

Im Falle des Ausscheidens eines der Vorsitzenden tritt die Ersatzperson so in das Amt ein, dass die Amtszeit mit den vorgenannten Terminen endet.

 

Eine Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer sowie die erforderlichen Mitarbeiter berufen. Er ist auch berechtigt, hauptamtliche Mitarbeite einzustellen.

  2. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet alle zwei Jahre statt.

    2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder Bekanntgabe in der Bochumer Tagespresse oder durch Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins einberufen.

    3. Sie hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichtes insbesondere zu beschließen über:

      1. Entlastung des Vorstands,

      2. Wahl des Vorstands,

      3. Satzungsänderungen,

      4. Auflösung des Vereins.

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit einen Schriftführer für die Niederschrift.

  2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  3. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge für den Vorstand sind spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Wahlvorschläge und Änderungsanträge der Tagesordnung werden vom Vorstand in der Geschäftsstelle ausgehangen. Über die Behandlung der verspätet eingehenden Anträge und Wahlvorschläge beschließt die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  4. Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  5. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss binnen einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

 

 

  1. Beirat

 

Der Beirat besteht aus drei Personen. Diese werden vom Vorstand ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Beirat berät den Vorstand in rechtlicher, politischer und medialer Hinsicht.

 

 

 

  1. Wählbarkeit

 

In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig sind.

 

  1. Auflösung des Vereins

 

 

 

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag muss auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden.

  2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

  1. Vermögen

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Verein Tacheles e. V., Rudolfstr. 125, 42285 Wuppertal, zu mit der Maßgabe, den Betrag unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

 

 

  1. Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Gerichtsstand

 

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Bochum.

 

Zum Vergleich hier die aktuell geltende Satzungsfassung:

 

SATZUNG

 

Stand: Juli 2010

 

  1. Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen „Sozialberatung Ruhr e. V.“.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.

    3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

 

  1. Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

 

 

Der Verein dient unmittelbar dem Zusammenschluss von Personen in Bochum und Umgebung, die von staatlichen Transferleistungen, insbesondere Leistungen nach SGB II, III und XII, leben. Diesen Zweck verwirklicht der Verein, indem er die Interessen der vorgenannten Personengruppen gegenüber dem Gesetzgeber, den Gerichten, insbesondere den Sozialgerichten, den Verwaltungen und der Öffentlichkeit vertritt. Darüber hinaus berät er seine Mitglieder individuell in den vorgenannten Rechtsfragen. Er dient damit unmittelbar direkt der Förderung des Wohlfahrtswesens.

 

 

 

Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des interreligiösen Dialogs. Dies verwirklicht der Verein, indem er entsprechende Veranstaltungen durchführt, auf denen Christen, Muslime und Juden ihre jeweilige Sicht zu philosophischen und gesellschaftlichen Fragen darlegen.

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen.

 

 

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede Person werden, der/die Satzung anerkennt.

 

 

 

  1. Austritt, Ausschluss

    1. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand anzunehmen ist. Die Annahme erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Aufnahme schriftlich gegenüber dem Bewerber durch den Vorstand abgelehnt wird.

    2. Die Mitgliedschaft erlischt

      1. durch Kündigung

 

Eine Kündigung wird frühestens nach Ablauf von einem vollen Kalenderjahr nach der Aufnahme wirksam. Sie kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Frist bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.


 

  1. durch Tod,

    bei juristischen Personen durch Auflösung.

  2. durch Ausschluss

 

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt endgültig durch Beschluss des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Rechte:

      1. Die Mitglieder erhalten Beratung in allen Fragen von SGB II und ähnlichen Transferleistungen.

      2. Jedes Mitglied erhält ein Satzungsexemplar.

    2. Aus dem Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Verpflichtungen:

      1. Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und einen ordentlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Des Weiteren wird im Falle der Erhebung eines Widerspruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie der Gebühr für die Erhebung eines Widerspruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung erlässt der Vorstand. Die Höhe der vorgenannten Beträge kann mit Wirkung auf das nächste Kalenderjahr durch den Vorstand geändert werden.

      2. Die Aufnahmegebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig. Dieser ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren ist in einer Beitrags- und Gebührensatzung geregelt, die jedem Mitglied bei Aufnahme in den Verein auszuhändigen ist.

      3. Adressenänderungen und ggfs. Änderungen der Bankverbindung sind der Geschäftsstelle unmittelbar mitzuteilen.

 

 

 

  1. Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung,

  3. der Beirat.

 

 

 

  1. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem/der

 

 

 

ersten Vorsitzenden,

 

zweiten Vorsitzenden,

 

dritten Vorsitzenden.

 

 

 

  1. Die Amtszeit des/der ersten Vorsitzenden dauert bis zum Jahre 2012, die Amtszeit des/der zweiten Vorsitzenden bis zum Jahre 2010, die Amtszeit des/der dritten Vorsitzenden bis zum Jahre 2008. Nach Ablauf der vorgenannten Zeiten betragen die weiteren Amtszeiten jeweils vier Jahre.

 

 

 

Im Falle des Ausscheidens eines der Vorsitzenden tritt die Ersatzperson so in das Amt ein, dass die Amtszeit mit den vorgenannten Terminen endet.

 

Eine Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer sowie die erforderlichen Mitarbeiter berufen. Er ist auch berechtigt, hauptamtliche Mitarbeite einzustellen.

  2. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet alle zwei Jahre statt.

    2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder Bekanntgabe in der Bochumer Tagespresse oder durch Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins einberufen.

    3. Sie hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichtes insbesondere zu beschließen über:

      1. Entlastung des Vorstands,

      2. Wahl des Vorstands,

      3. Satzungsänderungen,

      4. Auflösung des Vereins.

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit einen Schriftführer für die Niederschrift.

  2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  3. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge für den Vorstand sind spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Wahlvorschläge und Änderungsanträge der Tagesordnung werden vom Vorstand in der Geschäftsstelle ausgehangen. Über die Behandlung der verspätet eingehenden Anträge und Wahlvorschläge beschließt die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  4. Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  5. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss binnen einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

 

 

  1. Beirat

 

Der Beirat besteht aus drei Personen. Diese werden vom Vorstand ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Beirat berät den Vorstand in rechtlicher, politischer und medialer Hinsicht.

 

 

 

  1. Wählbarkeit

 

In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig sind.

 

 

 

  1. Auflösung des Vereins

    1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag muss auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden.

    2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

  1. Vermögen

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen zu mit der Maßgabe, diesen Betrag an anderweitige gemeinnützige Vereine weiterzuleiten, die dem Vereinszweck nahe kommen bzw. entsprechen.

 

 

 

  1. Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Bochum.

 

In der Hoffnung auf eine rege Beteiligung verbleiben wir

 

mit freundlichem Gruß

 

 

 

Anton Hillebrand

 

Geschäftsführender Vorstand

 

(26.06.2020)

Einladung zur Mitgliederversammlung

 

Liebe Mitglieder,

wir laden Sie herzlich zu unserer ordentlichen Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 06.08.2020, 16.00 Uhr, in den Räumen der Katholischen Familienbildungsstätte, Am Bergbaumuseum 37, 44791 Bochum ein.

 

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:

 

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Wahl der Versammlungsleitung

3. Feststellung der Tagesordnung und der ordnungsgemäßen Einladung sowie Bestimmung eines Anwesenden zu Unterzeichnung des Protokolls

4. Bericht des Vorstandes über die Geschäftsjahre 2018 und 2019

5. Bericht des Kassenprüfers über die Geschäftsjahre 2018 und 2019

6. Aussprache über die Berichte

7. Entlastung des Vorstandes

8. Wahl des dritten Vorsitzenden

9. Sonstiges

 

In der Hoffnung auf eine rege Beteiligung verbleiben wir

 

mit freundlichem Gruß

Sehr geehrte Mitglieder,
 
aufgrund der Corona-Pandemie sehen wir uns gezwungen, unsere persönlichen Beratungen vorläufig einzustellen. Wir sind für Sie sowohl fernmündlich als auch schriftlich zu erreichen. Sobald wir wieder persönlich zu erreichen sind, werden wir Ihnen dies hier mitteilen. Wir bitten um Verständnis.
Vielen Dank.
Vergleich der Wahlprogramme
Tabelle der Wahlprogramme zum Herunterladen zusätzlich als pdf-Datei
Vergleich AufRecht und Wahlprogramm.pdf
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(0172020)

Hilfe, wir haben zu viele Akten. Wir werden alle Akten, die bis zum 31.12.2014 gehen, entsorgen.

 

 

 

Wer seine Akte haben möchte, soll sich bitte bis zum 31.05.2020 bei uns melden.