SATZUNG
Stand: 20.03.2019
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sozialberatung Ruhr e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse
Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein dient unmittelbar dem Zusammenschluss von Arbeitnehmern und ihren
Familien, die neben ihrem sonstigen Einkommen wie z. b. Erwerbseinkommen etc. auch
staatliche Transferleistungen beziehen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese
staatlichen Transferleistungen als ergänzende Leistungen bezogen werden oder ob diese
Personen ausschließlich von Transferleistungen leben. Darüber hinaus vertritt der Verein
die Interessen von Personen, die anderweitige Sozialleistungen beziehen, speziell
Leistungen des SGB XII.
Diesen Zweck verwirklicht der Verein, indem er die Interessen der vorgenannten
Personengruppen gegenüber dem Gesetzgeber, den Gerichten, insbesondere den
Sozialgerichten, den Verwaltungen und der Öffentlichkeit vertritt. Insbesondere vertritt er
die Interessen der o. g, Personengruppen auch gegenüber politischen Parteien und wirkt
insofern bei der politischen Willensbildung mit. Dies geschieht, indem er auf der einen
Seite in persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Verwaltung sowie des Gesetzgebers
insbesondere auch der Parteien die Interessen der o. g. Personen vertritt, aber auch indem
er Pressemitteilungen und Leserbriefe verfasst. Weiterhin wirkt er in verschiedenen
Gremien und Zusammenschlüssen wie z. B. Ruhrkonferenz, Integrationskonferenz oder
Bündnis für ein Sozialticket etc. mit. Weiterhin berät der Verein seine Mitglieder im
Hinblick auf sozialrechtliche Fragen. Er fördert insofern das Wohlfahrtswesen i. S. d. § 52
Abs. 2 Nr. 9 AO.
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des interreligiösen Dialogs i. S. d. § 52
Abs. 2 Nr. 2 AO. Die Förderung des interreligiösen Dialogs als Unterform der Förderung
der Religion verwirklicht der Verein, indem er entsprechende Veranstaltungen durchführt,
auf denen Christen, Muslime und Juden ihre jeweilige Sicht zu philosophischen und
gesellschaftlichen Fragen darlegen. Ziel dieser Veranstaltungen ist es, ein besseres
Verständnis der jeweilig anderen Religion bei den Zuhörern zu bewirken und insofern
einen Beitrag zur Verminderung religiös motivierter Spannungen in der Gesellschaft zu
leisten. Dies geschieht dadurch, dass der Verein zu öffentlichen Podiumsdiskussionen
einlädt, auf denen die jeweiligen Religionsvertreter die unterschiedlichen Sichtweisen der
jeweiligen Religionen herauszuarbeiten, aber auch die konkreten Übereinstimmungen wie
es z. B. auf der Veranstaltung zum Thema Flüchtlinge oder Soziales geschehen ist. Darüber
hinaus ist darauf zu achten, dass der Vorstand aus Christen, Muslimen und Juden besteht.
§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, der/die Satzung anerkennt.
§ 5 Austritt, Ausschluss
1. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand
anzunehmen ist. Die Annahme erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von drei Monaten
die Aufnahme schriftlich gegenüber dem Bewerber durch den Vorstand abgelehnt wird.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Kündigung
Eine Kündigung wird frühestens nach Ablauf von einem vollen Kalenderjahr nach
der Aufnahme wirksam. Sie kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Frist bis zum
Ende des Kalenderjahres erfolgen.
b. durch Tod,
bei juristischen Personen durch Auflösung.
c. durch Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge
länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten sich mit den
Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen und die
Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt endgültig durch Beschluss
des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Aus der Mit-
gliedschaft im Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Rechte:
a. Die Mitglieder erhalten Beratung in allen Fragen von SGB II und ähnlichen Trans-
ferleistungen.
b. Jedes Mitglied erhält ein Satzungsexemplar.
2. Aus dem Verein erwachsen den Mitgliedern folgende Verpflichtungen:
a. Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und einen ordentlichen
Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Des Weiteren wird im Falle der Erhebung eines Wider-
spruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren eine Gebühr erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie der Gebühr für die
Erhebung eines Widerspruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren
bestimmt sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung erlässt der Vorstand.
Die Höhe der vorgenannten Beträge kann mit Wirkung auf das nächste Kalenderjahr
durch den Vorstand geändert werden.
b. Die Aufnahmegebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist
im Januar eines jeden Jahres fällig. Dieser ist grundsätzlich eine Bringschuld und für
ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren ist in
einer Beitrags- und Gebührensatzung geregelt, die jedem Mitglied bei Aufnahme in
den Verein auszuhändigen ist.
c. Adressenänderungen und ggfs. Änderungen der Bankverbindung sind der Geschäfts-
stelle unmittelbar mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Beirat.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Er besteht aus dem/der
ersten Vorsitzenden,
zweiten Vorsitzenden,
dritten Vorsitzenden.
2. Die Amtszeit des/der ersten Vorsitzenden dauert bis zum Jahre 2012, die Amtszeit
des/der zweiten Vorsitzenden bis zum Jahre 2010, die Amtszeit des/der dritten Vorsit-
zenden bis zum Jahre 2008. Nach Ablauf der vorgenannten Zeiten betragen die weite-
ren Amtszeiten jeweils vier Jahre.
Im Falle des Ausscheidens eines der Vorsitzenden tritt die Ersatzperson so in das Amt
ein, dass die Amtszeit mit den vorgenannten Terminen endet.
Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann
der Vorstand einen Geschäftsführer sowie die erforderlichen Mitarbeiter berufen. Er ist
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auch berechtigt, hauptamtliche Mitarbeite einzustellen.
4. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie
findet alle zwei Jahre statt.
2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung an
die Mitglieder oder Bekanntgabe in der Bochumer Tagespresse oder durch
Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins einberufen.
3. Sie hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Entgegen-
nahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichtes insbesondere zu beschließen
über:
a. Entlastung des Vorstands,
b. Wahl des Vorstands,
c. Satzungsänderungen,
d. Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der von der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Die Mitgliederversammlung wählt
mit Mehrheit einen Schriftführer für die Niederschrift.
5. Die Versammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die
Satzung nichts anderes vorsieht. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
6. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge für den Vorstand sind spätestens einen
Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
Wahlvorschläge und Änderungsanträge der Tagesordnung werden vom Vorstand in der
Geschäftsstelle ausgehangen. Über die Behandlung der verspätet eingehenden Anträge
und Wahlvorschläge beschließt die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
7. Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vor-
stand muss binnen einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 10 Beirat
Der Beirat besteht aus drei Personen. Diese werden vom Vorstand ernannt. Ihre Amtszeit
beträgt drei Jahre. Der Beirat berät den Vorstand in rechtlicher, politischer und medialer
Hinsicht.
§ 11 Wählbarkeit
In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens drei Monate vor der Mitglie-
derversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag muss
auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden.
2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden
Mitglieder.
§ 13 Vermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereins-
vermögen dem Verein Tacheles e. V., Rudolfstr. 125, 42285 Wuppertal, zu mit der
Maßgabe, den Betrag unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Bochum.
Anton Hillebrand Ruth Engler
1. Vorsitzender Vertreterin
Beitragsordnung
Auf der Vorstandssitzung vom 11.05.2009 hat der Vorstand der Sozialberatung Ruhr e. V. folgende Beitragsordnung beschlossen:
Eine einmalige Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der monatliche Beitrag für die Sozialberatung Ruhr e. V. beträgt € 1,00 pro angefangenem
Kalendermonat.
Im Falle der Erhebung eines Widerspruchs bzw. der Durchführung von gerichtlichen Verfahren ist das Mitglied
verpflichtet, Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Punkt D dieser Beitragsordnung.
Zu den jeweilig dort genannten Gebühren kommt die MWSt, soweit diese anfällt, in der jeweils geltenden Fassung hinzu.
Es sind folgende Gebühren zu entrichten:
Bei der Durchführung von
1) Widerspruch |
32 bis 416 € |
a) im Mittel |
192 € |
bei einer Einigung/Erledigung |
32 bis 416 € |
b) im Mittel |
192 € |
2) Gerichtliches Verfahren |
|
a) Erste Instanz |
|
- Verfahrensgebühr |
32 bis 368 € |
aa) im Mittel |
192 € |
- Terminsgebühr |
16 bis 304 € |
bb) im Mittel |
160 € |
- Einigung/Erledigung |
32 bis 416 € |
cc) im Mittel |
224 € |
b) Zweite Instanz |
|
- Verfahrensgebühr |
40 bis 456 € |
aa) im Mittel |
248 € |
- Terminsgebühr |
16 bis 304 € |
bb) im Mittel |
160 € |
- Einigung/Erledigung |
32 bis 368 € |
cc) im Mittel |
200 € |
c) Einstweilige Verfügung |
|
- Verfahrensgebühr |
32 bis 368 € |
aa) im Mittel |
192 € |
- Terminsgebühr |
16 bis 304 € |
bb) im Mittel |
160 € |
- Einigung/Erledigung |
32 bis 416 € |
cc) im Mittel |
224 € |
d) Beschwerde und Erinnerung |
|
- Verfahrensgebühr |
12 bis 128 € |
aa) im Mittel |
70 € |
- Terminsgebühr |
40 bis 456 € |
bb) im Mittel |
70 € |
- Einigung/Erledigung |
24 bis 280 € |
cc) im Mittel |
152 € |
12.05.2009