(17.01.2018)
Rentenverbesserung für Wenigverdiener – aber wie?
Nach Abschluss der Sondierungsgespräche zwischen CDU/CSU und SPD war den Me-
dien zu entnehmen, dass es auch Verbesserungen im Bereich der Rentenleistungen für
Menschen geben soll, die in ihrem gesamten Erwerbsleben relativ wenig Geld verdient
haben, aber diese Erwerbstätigkeit sehr lange ausgeübt haben, nämlich mehr als 35
Jahre, oder aber Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben.
Berichtet wurde, dass dann die Rente mindestens 10 % über der ortsüblichen Grundsi-
cherung liegen soll.
Wenn die Rente mindestens 10 % über der ortsüblichen Grundsicherung liegen soll,
muss natürlich zunächst einmal die ortsübliche Grundsicherung bestimmt werden. Dies
soll an einem Beispiel erläutert werden:
Für die Stadt Bochum ergibt sich folgende Berechnung für eine alleinstehende Person:
Es wären der Regelsatz und die Kosten der Unterkunft zzgl. Heiz- und Warmwasser-
kosten zu bestimmen. Hinsichtlich des Regelsatzes ist die Angelegenheit relativ einfach;
er beträgt seit dem 01.01.2018 € 416,00 für eine alleinstehende Person.
Bei den Kosten der Unterkunft ist dies nicht mehr so einfach, da z. B. die Stadt Bochum
ein 91-seitiges Kompendium geschrieben hat, aus dem sich ergibt, welche Kosten an-
zuerkennen sind. Hier wird ausgeführt (Stand 15.09.2016), dass bei einer Person von
einer Mietobergrenze in Höhe von € 268,50 netto und brutto, also einschl. der kalten
Betriebskosten, von € 364,50 auszugehen ist.
Dies setzt voraus, dass die Regelungen zur Übernahme der Kosten der Unterkunft tat-
sächlich gerichtssicher sind, was sie im Hinblick auf die Stadt Bochum nicht sind. Es
liegen diverse Verfahren beim Sozialgericht Dortmund vor, in denen es hoch streitig ist,
welche Kosten der Unterkunft zugrunde zu legen sind.
Weiterhin wären noch die Kosten der Heizung zu addieren. Hier befindet sich in den
Ausführungen der Stadt Bochum unter der Überschrift "Änderung der Nichtprüfungs-
grenze durch Erscheinen eines neuen bundesweiten Heizspiegels zum 01.07.2016" der
Hinweis, dass bei bestimmten Preisen die Angemessenheit der Heizkosten nicht geprüft werden muss. Diese beträgt bei Heizöl € 19,20 pro qm und Jahr, bei Erdgas € 16,30 pro
qm und Jahr und bei Fernwärme und anderen Energieträgern € 23,00 pro qm und Jahr.
Selbst wenn man von dem günstigeren Wert von € 16,30 pro qm und Jahr ausgeht,
ergibt sich ein Wert von € 67,92 für 50 qm monatlich, mithin also schon ein Wert von €
848,42 jährlich. Hierauf wäre im Hinblick auf Warmwasser ein Zuschlag vorzunehmen,
da bei Erdgas häufig Gasetagenheizungen vorliegen, die auch die Warmwasserversor-
gung übernehmen. Man läge also in etwa bei knapp € 950,00, wenn man berücksichtigt,
dass auf den errechneten Wert 10 % aufzurechnen sind.
Die Rentenversicherungen müssten für jeden Ort diese Berechnung durchführen und da
die KdU-Regelungen in jeder Stadt unterschiedlich sind, müssten die Rentenversiche-
rungen ganze Heerscharen von Personen einstellen, die diese Berechnungen durchfüh-
ren.
Vor dem Hintergrund, dass der Bund seine Kosten gerne dadurch senkt, indem er diese
den Ländern auferlegt, wäre es auch möglich, dass er die Kommunen verpflichtet, diese
Berechnungen anzustellen.
Egal für welche Lösung sich letztendlich die Regierung entscheiden würde, in jedem Fall
wäre es ein verwaltungstechnischer Irrsinn, solche Berechnungen anstellen zu wollen.
Der Weg kann allenfalls sein, von der Regelung der Wohngeldtabelle nach § 12 Wohn-
geldgesetz auszugehen, hier einen entsprechenden Sicherheitswert von 10 % aufzu-
rechnen wie es auch das BSG verlangt und dann die weiteren 10 % aufzurechnen. Alles
andere wäre verwaltungstechnischer Irrsinn.
Die Politiker wären gut beraten, bevor sie irgendwelche heiße Luftnummern in die Welt
setzen, zunächst einmal ihre Ideen auf die Umsetzbarkeit zu überprüfen.
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Ansprechpartner für Rückfragen:
Anton Hillebrand, Telefon 0176 90792578
17.01.2018
Sozialberatung Ruhr e. V.
Am Bergbaumuseum 37
44791 Bochum