PRESSEMITTEILUNG
Überprüfungsanträge stellen! Jetzt!
In Deutschland leben 3.495.000 Bedarfsgemeinschaften von Leistungen gem. SGB II und wei-
tere 80.300 von Leistungen gem. SGB XII (Bundesagentur für Arbeit, Februar 2009, S. 22).
Diese Leistungen setzen sich aus einer Regelleistung zzgl. der Kosten der Unterkunft zusam-
men.
Die Höhe der Regelleistung ist Gegenstand von drei Verfahren, die vom Landessozialgericht
Frankfurt bzw. dem Bundessozialgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden sind.
Unter dem 20.10.2009 fand die mündliche Verhandlung statt und Prozessbeobachter halten es
für durchaus wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsweise des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als mangelhaft bezeichnen wird. Dies kann zur
Folge haben, dass die Regelsätze neu berechnet werden müssen, möglicherweise auch für die
Vergangenheit.
Da eine Reihe von Bescheiden mittlerweile bestandskräftig geworden sind, besteht nur noch die
Möglichkeit der Überprüfung gem. § 44 SGB X. Bei einer solchen Überprüfung muss das Amt
dann auf Basis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts feststellen, ob die Leistungs-
höhe korrekt ist oder nicht.
Der Überprüfungsantrag muss noch bis Ende Dezember 2009 gestellt werden, da ansonsten
denjenigen Personen, die schon seit 2005 Leistungen beziehen, auf Grund des Fristablaufs
Rechtsverluste drohen. § 44 SGB X limitiert die Frist zur Überprüfung auf vier Jahre und wegen
des Beginns dieser Frist sind es de facto fast fünf Jahre. Ein weiterer Problempunkt ergibt sich
daraus, dass nach Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Sperrwirkung
des § 330 Abs. 1 SGB III eingreifen dürfte, der gem. § 40 Abs. 1 SGB II hier anwendbar ist.
Rückwirkende Mehrleistungen sind dann nicht mehr möglich.
Es empfiehlt sich also, umgehend den entsprechenden Überprüfungsantrag zu stellen. Vor-
drucke befinden sich im Internet und lassen sich über eine der Suchmaschinen leicht finden.
29.11.2009