Überprüfungsanträge stellen – jetzt!!!
Wie allgemein bekannt ist, arbeitet die Bundesregierung bzw. das Arbeitsministerium daran,
eine reformierte Fassung des SGB II (Hartz IV) vorzulegen.
Soweit aus den bisher vorliegenden Unterlagen erkennbar ist, soll in diesem Zusammenhang
auch noch weiteres geschehen, so soll z. B. der § 44 SGB X geändert werden.
Gem. § 44 SGB X kann der Empfänger eines Leistungsbescheides eine Überprüfung innerhalb
einer Frist von vier Jahren verlangen. Diese Frist soll nunmehr auf ein Jahr verkürzt werden.
Es wird dringend empfohlen, sämtliche alten Leistungs- und Änderungsbescheide daraufhin zu
überprüfen, ob sie noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung (Warmwasserkosten usw.)
entsprechen. Sollten sich hier Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bescheid nicht der jetzt
herrschenden Rechtsauffassung entspricht, sollte ein solcher Überprüfungsantrag gestellt wer-
den.
Wer einen solchen Antrag nicht stellt, läuft Gefahr, Rechtsverluste, d. h. finanzielle Einbußen zu
erleiden.
27.09.2010