Leserbrief an die WAZ Bochum zum Artikel „Sorge um Kaution“ vom 30.06.2011
Das geht auch einfacher
In dem Lokalteil Bochum der WAZ vom 30.06.2011 wird ein Fall geschildert, in dem eine Hartz-IV-Bezieherin zum 1. Juli 2011 in die Frührente wechselt. Die Dame bewohnt eine Wohnung, bei der mietvertraglich vereinbart worden ist, dass eine Kaution in Höhe von € 556 zu zahlen ist. Dies entspricht drei Monatsmieten und ist im Hinblick auf § 551 BGB nicht zu beanstanden soweit es vertraglich vereinbart worden ist.
Zu Beginn des Mietverhältnisses hat die Dame einen Antrag bei der ARGE (jetzt Jobcenter) Bochum auf Übernahme der Kaution gestellt. Diesem Antrag scheint in der Form entsprochen worden zu sein, dass die ARGE eine Garantieerklärung für zwei Monatsmieten abgegeben hat.
Mithin ist seinerzeit die Kautionsabrede des Vertrages nicht erfüllt worden, sondern der Vermieter, hier die VBW, hat sich damit zufrieden gegeben, eine Garantieerklärung zu erhalten.
Die damalige Hilfeempfängerin hatte jedoch einen Anspruch – soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und diese waren ja wohl erfüllt – auf Übernahme der Kaution durch die jeweils zuständige ARGE. Sie hätte sich nicht mit einer Garantieerklärung abspeisen lassen müssen. Auch die Vermieterin hätte sich sinnvollerweise nicht mit einer solchen Garantieerklärung abspeisen lassen dürfen.
Soweit in dem Artikel ausgeführt wird, dass das Jobcenter der Auffassung ist, dass dann, wenn der Leistungsanspruch eines Hilfeempfängers endet die Garantieerklärung für die Kaution „erlischt“, so ist dies nicht nachvollziehbar. Typischerweise stellt der Hilfebedürftige einen Antrag auf Übernahme der Kaution, die er dann als Darlehen erhält. Die Darlehnsvergabe geschieht im Regelfall als Verwaltungsakt, dieser Verwaltungsakt wäre aufzuheben und die Aufhebung dieses Verwaltungsaktes mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Ein Erlöschen (im Sinne von: fällt automatisch weg) ist nicht wirklich vorstellbar.
Ausweislich des Artikels hat die VBW eine Ratenzahlung angeboten. Sollte die Mieterin nicht in der Lage sein, diese Ratenzahlung zu erfüllen, bietet sich an, einen Antrag bei dem Jobcenter bzw. der Stadt Bochum auf Übernahme der vollen Kaution, ggs. als Darlehen, zu stellen. Zugleich wäre im Falle einer Darlehnsvergabe zu regeln, dass entsprechend niedrige Raten zur Rückzahlung des Darlehns festgesetzt werden.
Typischerweise lässt sich der Darlehnsgeber, also die Sozialbehörde, den Rückzahlungsanspruch abtreten und zur Vermeidung einer „Übersicherung“ des Darlehnsgebers wäre eine entsprechende Regelung zu treffen, wann die Abtretung an die Mieterin zurückgegeben werden muss.
Der Dame kann also nur empfohlen werden, einen entsprechenden Antrag bei der Stadt Bochum zu stellen, sofern es nicht bei den Verhandlungen mit der VBW zu einer für sie verträglichen Lösung hinsichtlich der Kautionszahlung kommt.
Das Jobcenter Bochum sei aufgerufen, von seiner höchst fragwürdigen Praxis der Garantieerklärung abzurücken, da es hierfür im Gesetz keinerlei Stütze gibt und so die in dem Artikel beschriebenen Probleme gar nicht erst entstehen können.