Leserbrief zu dem Artikel „Stadt bekräftigt: Eltern bekommen Geld zurück“
In der WAZ vom 16.12.2011 befindet sich im Ortsteil Bochum ein Artikel mit der Überschrift „Stadt bekräftigt: Eltern bekommen Geld zurück“.
Hintergrund dieses Artikels ist, dass die Stadt Bochum sich bei der Kindergeldkasse gemeldet hat und die Auszahlung des Kindergeldes bei über 25jährigen Schwerstbehinderten an sich gefordert hat. Die Stadt vertrat hierbei die Auffassung, dass durch die Leistungen der Sozialhilfe der Bedarf der Schwerstbehinderten gedeckt sei.
Diese Rechtsauffassung der Stadt Bochum wird z. B. durch das Finanzgericht Münster, das für diesen Bereich zuständig ist, nicht geteilt. Das Finanzgericht Münster hat in dankenswerter Klarheit dargelegt, dass das Kindergeld nicht Ausdruck der Armutsbekämpfung ist sondern eine direkte Ankopplung an das Unterhaltsrecht hat. Dies führt im Ergebnis dazu, dass eine Abdeckung des Bedarfs des Schwerstbehinderten durch die Leistungen gemäß SGB XII nicht erfolgt sondern weitere Mittel erforderlich sind wie z. B. Pflege- und Hygieneprodukte, Arzneimittel usw. Was in dem Artikel nicht ausgeführt wird und sicherlich die betreuenden Personen dieser Schwerstbehinderten sehr ärgern wird ist, dass der Gesetzgeber die vorherigen Regelungen, dass diese Personen den vollen Regelsatz bekamen dergestalt geändert hat, dass jetzt nicht mehr € 364,00 zu zahlen sind sondern lediglich € 291,00 gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG.. Diese € 73,00 weniger tun den Hilfsbedürftigen schon weh.
Soweit im weiteren Verlauf des Artikels Frau Dr. Ott als Leiterin des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt Bochum, den Eltern, die Klagen gegen die Abzweigung eingereicht haben, empfiehlt, diese doch bitte zurückzunehmen, so muss dem ausdrücklich widersprochen werden. Diesseitig wird empfohlen, keinerlei Klagerücknahme vorzunehmen ohne mit dem jeweiligen Anwalt etc., der dieses Verfahren vertritt, Rücksprache zu nehmen. Auch die weiteren Ausführungen von Frau Dr. Ott sind zumindest missverständlich. Selbstverständlich kann die Stadt, da sie sich in die unterlegene Position begeben hat, einen entsprechenden Vergleichsvorschlag machen, der dazu führen würde, dass auf Anwaltsseite der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden kann und ein entsprechender Kostenantrag gestellt werden kann. Dies geht bei einer Klagerücknahme nicht, sodass sich für die Betroffenen hier durchaus Probleme ergeben können.
Diesseitig wird nochmals ausdrücklich und eindringlich empfohlen, vor Rücknahme der Klage Rücksprache mit dem jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten zu nehmen.