Leserbrief zu dem Artikel in der WAZ vom 15.06.2019 "Wenn sogar Hartz-IV gekürzt wird"

In der WAZ von Samstag, dem 15.06.2019, befand sich ein Artikel mit der Überschrift "Wenn sogar Hartz IV gekürzt wird".

In dem Artikel gab es einen Kasten mit der Überschrift "Mitarbeit gefordert". Dort wird unter dem zweiten Punkt ausgeführt: "Bei der Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung … wird die Regelleistung in der ersten Stufe um 30 % reduziert bei einem weiteren Pflichtverstoß innerhalb eines Jahres um 60 Prozent".

Dies ist unzutreffend. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist in einem Fall, wo eine Eingliederungsvereinbarung gleich aus welchem Grund nicht zustande kommt, eine inhaltsgleiche Regelung als Verwaltungsakt zu treffen.

Die Nichtunterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung ist sanktionsbewehrt, die Sanktion ist allerdings nicht Kürzung der Leistungen sondern Erlass des Verwaltungsaktes (Münder-Berlit in LPK-SGB II 6. Aufl. § 15 Rnr. 62ff.; Kador in Eicher-Luik SGB II 4. Aufl. § 15 Rnr. 86 sowie a. a. O. Rnr. 21). Es besteht kein Kontrahierungszwang, der Leistungsberechtigte muss also den Vertrag nicht unterschreiben. Alles andere wäre auch nicht nachvollziehbar, da niemand gezwungen werden darf, einen Vertrag abzuschließen. Es besteht insofern grundsätzlich kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (Berlit in LPK-SGB II § 15 Rnr. 23).

 (zurück)