Leserbrief an die Zentralredaktion der WAZ in Essen zum Artikel „Schlafende Hunde geweckt“ in WAZ vom 05.06.2009

Hier: Was darf die BA?

 

 

In der WAZ vom 5. Juni 2009 befindet sich ein Artikel mit der Überschrift „Schlafende Hunde geweckt“. In dem vorgenannten Artikel geht es um die Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf Observation durch Mitarbeiter der BA gegen Personen, die Leistungen gem. SGB II beziehen. In diesem Zusammenhang wird unter der Überschrift „Was darf die BA?“ ausgeführt, dass die BA berechtigt sei, Hausbesuche zur Überprüfung der Wohnungsverhältnisse und der Verwertbarkeit von Vermögen vorzunehmen. Dies ist unzutreffend.

 

Wie jeder andere auch, dürfen Mitarbeiter der BA die Wohnung eines Hilfebedürftigen betreten soweit dieser sie hierzu einlädt. Inhaber des Hausrechts in der Wohnung des Hilfesuchenden ist der Hilfebedürftige. Verweist er die Mitarbeiter der BA der Wohnung bzw. läßt sie die Wohnung nicht betreten, so ist dies vollkommen legal und nicht zu beanstanden. Sollte die BA der Auffassung sein, es läge ein Leistungsmißbrauch vor, hat sie wie jeder andere Bürger, der Kenntnis von einer Straftat erlangt, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Die Verfolgung von Strafbarkeiten obliegt den Strafverfolgungsbehörden und sonst niemandem.

 

Auswirkungen für den Hilfebedürftigen kann die Weigerung, die Wohnung betreten zu lassen, allenfalls im Hinblick auf die Frage haben, ob der Hilfebedürftige nachgewiesen hat, dass er Hilfe benötigt.

 

Sollte eine ARGE Leistungen verweigern mit dem Hinweis darauf, der Hilfebedürftige habe keinen Zutritt zu seiner Wohnung gewährt, so dürfte dies rechtswidrig sein und sollte auf jeden Fall gerichtlich angegriffen werden.

 

07.06.2009

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